Allgemeine Geschäftsbedingungen- Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten, Wärmedämm-Verbundsysteme

 


  • § 1 Vertragsgrundlage: Vertragsgrundlage  für  von  uns  als  Auftragnehmer  übernommene  Aufträge  sind  die  nachstehenden  Geschäftsbedingungen.  Diese  AGB gelten  im  Geschäftsverkehr  mit  privaten  (§13  BGB)  und  gewerblichen  Kunden.  Sie  finden  keine  Anwendung bei  einer  Vergabe  nach VOB/A.

  • § 2 Angebot - Preise: Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate  als  Vertragspreise.  Tritt  danach  eine  wesentliche  Veränderung  (größer  oder  kleiner  0,75  %)  der  Preisermittlungsgrundlage  im Bereich  Lohnkosten  ein,  erhöht  bzw.  verringert  sich  der  Angebotspreis  in  angemessenem  Umfang.  Vorbehaltlich  eines  jeder  Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den  Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn  die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss  erbracht  wird.  Die  Leistung  ist  so  kalkuliert,  dass  bei  der  Ausführung  Baufreiheit  besteht  und  dass  die  Leistung  zu-sammenhängend  ohne  Unterbrechung,  nach  Planung  des Auftragnehmers  erbracht  wird.  Bei  Abweichungen  (z.B.  bei  Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.  Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzel-fall gestattet werden.

  • § 3 Witterungsbedingungen: Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unter-brechung  verlängert  die  Ausführungsfrist.  Die  Arbeiten  sind  bei geeigneten  Witterungsbedingungen  unter  Berücksichtigung  angemes-sener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

  • § 4 Vergütung: Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die  Bereitstellung  von  Materialien,  Stoffen  oder  Bauteilen.  Die  Schlusszahlung  ist  10  Tage  nach  Rechnungszugang  fällig.  Skonto  muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

  • § 5 Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bear-beitung  durch  Dritte  oder  durch  sonstige,  nicht  durch  vom  Auftragnehmer  zu  vertretende  Umstände  hervorgerufen  sind,  haftet  dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungs-bedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:   - 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) -  5  Jahre  bei  Neubauarbeiten  und  Arbeiten,  die  nach  Umfang  und  Bedeutung  mit  Neubauarbeiten  vergleichbar  sind  (z.  B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

  • § 6 Aufrechnungsverbot: Der  Auftraggeber  kann  die  Zahlungsansprüche  des  Auftragnehmers  nicht  mit  Forderungen  aus  anderen  vertraglichen  Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  • § 7 Eigentumsvorbehalt: Soweit  der  Auftragnehmer  im  Rahmen  seiner  Leistungen  auch  Lieferungen  erbringt,  behält  er  sich  hieran  das  Eigentum  bis  zur  voll-ständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftragge-ber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftrag-nehmers an diesen ab.
  • § 8 Abnahme: Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640  BGB.  Der  Abnahme  steht  es  gleich,  wenn  der  Besteller  das  Werk  nicht  innerhalb  einer  ihm  vom  Unternehmer  bestimmten  ange-messenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
  • § 9 Leistungsermittlung: Aufmaß und AbrechnungBei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberflä-che  berechnet.  Als  Ausgleich  für  den  nicht  berechneten  Bearbeitungsaufwand  zur  Anarbeitung  an  nicht  behandelte  Teilflächen  (so genannte  Aussparungen),  zum  Beispiel  Fenster-  und  Türöffnungen,  Lichtschalter,  Steckdosen,  Lüftungsöffnungen,  Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber  und  Auftragnehmer  können  detailliertere  Aufmaßregeln durch  Vereinbarung  der  jeweils  einschlägigen  ATV  VOB/C-Norm zugrunde legen.
  
  • § 10 Sonstiges: Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte  eine  der  vorstehenden  Regelungen  -  gleich  aus  welchem  Rechtsgrund  -  unwirksam  sein,  so  wird  dadurch  die  Wirksamkeit  und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.